Satzung für den „Linzgau Literatur Verein e.V.“
Gültige Fassung vom 14.Februar 2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1. 1 Der Verein führt den Namen "Linzgau Literatur Verein", abgekürzt „LILIVE“. Ab Eintrag ins Vereinsregister wird der Zusatz „e.V.“ hinzugefügt.
§ 1. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Am Waldeck 2, 88699 Leustetten, und wurde am 17. Dezember 2012 errichtet. Die Domain wird bekannt gegeben.
§ 1. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 1. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der regionalen und deutschen Gegenwartssprache und Pflege der schriftlichen Ausdrucksform.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch Pflege der Lesekultur und durch Sichtung sowie Förderung aktueller Literatur in der Region und im gesamten deutschen Sprachraum sowie den künstlerischen
und fachlichen Austausch unter den Vereinsmitgliedern verwirklicht werden.
Ziel ist zudem, neue Talente in Werkrunden und in Lesungen zu fördern und dieselben bei Veröffentlichungen zu unterstützen, soweit diese dem Verein förderungswürdig erscheinen.
Desgleichen ist es Ziel, Menschen aus der Region (ggf. durch Auslobungen) zum Schreiben anzuregen und deren Schreibergebnisse der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu präsentieren.
Dazu finden mindestens einmal im Quartal Lesungen und Sitzungen mit Diskussionen, Werkdokumentationen und Werkberichten statt.
Die Herausgabe eines Jahrbuches soll angestrebt werden.
Berichte von Kleingruppen, die sich öfter treffen wollen, werden in die Dokumentation aufgenommen.
§ 2. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Zahlung einer Entschädigung der für den Verein aufgewendeten Zeit ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig, und nur dann zulässig, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße über
seine allgemeinen Pflichten als Mitglied hinaus für den Verein tätig geworden ist.
Fahrt- und Übernachtungskosten der Mitglieder zur Teilnahme an Vereinsversammlungen werden nicht erstattet. Die Teilnahme an Vereinsversammlungen ist freiwillig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die von mindestens einem Vereinsmitglied vorgeschlagen wurde.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Ablehnung eines Interessenten aufgrund seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, oder seiner religiösen oder
politischen Anschauungen ist unzulässig.
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten verweigern, wenn sachliche Gründe gegen die Aufnahme des Interessenten sprechen.
Sachliche Gründe, die zur Ablehnung eines Mitgliedes führen können, liegen insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass ein Grund vorliegt, der zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein führen
würde.
Eine Ablehnung durch den Vorstand kann nur eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung überstimmen. (Siehe dazu auch § 4, Abs. 2, Satz 5-8)
Spendende Körperschaften werden als Förderer des Vereins ohne Stimmrecht geführt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise, vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Der Vorstand kann das Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorläufig von der Mitgliedschaft suspendieren.
In dringenden Fällen kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die über den Ausschluss abstimmt.
Das auszuschließende Mitglied ist bei der Fassung des Beschlusses nicht stimmberechtigt.
Für den Ausschluss genügt die Mehrheit der Stimmen.
Enthaltungen werden nicht gezählt.
Vor der endgültigen Beschlussfassung ist dem Mitglied jedoch Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen, falls es dieses wünschen sollte.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages für ein Einzelmitglied und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung jährlich bestimmt und den Bedürfnissen des Vereins angepasst. Über eine Erhöhung
entscheidet die nächste Jahresversammlung.
Dies betrifft vor allem Kosten für die notwendige Geschäftsführung des Vorstandes, darunter auch einer Haftpflichtversicherung, und laufende Kontaktmaßnahmen mit den Mitgliedern durch
Internetauftritt und andere Verständigungsmöglichkeiten.
Dazu gehören auch die Kosten für die jährliche Mitgliederversammlung, zu der die Einladung aller Mitglieder schriftlich und mit Tagesordnung zwingend vorgeschrieben ist.
Aus Kostengründen kann die Einladung auch als druckfähige Anlage mit Empfangsbestätigung an alle E-Mail-Empfänger des Vereins gesendet werden.
Ehepaare oder sonstige Paare in eingetragener Partnerschaft zahlen zusammen einen geminderten Beitrag, weil bei diesen der Aufwand für die notwendige Verwaltung und Kommunikation entsprechend
geringer ist.
Der Verein kann bereits bei seiner Gründung eine angemessene Aufnahmegebühr für weitere, später eintretende Mitglieder festlegen, damit diese sich an den notwendigen Kosten der internen und
externen Kommunikation vom Beitritt an beteiligen.
Die Aufnahmegebühr soll sich anteilig an den Jahresbeiträgen orientieren.
Spenden, soweit diese nicht vom Spender zweckgebunden für bestimmte Aufgaben verwendet werden sollen, stehen für die gesamte Vereinsarbeit zur Verfügung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Das Stimmrecht bleibt Ehrenmitgliedern erhalten.
Förderer des Vereins bestimmen ihren Spenden-Beitrag selbst.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
dem erweiterten Vorstand:
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
sowie
e) bis zu 3 Beisitzern, welche Aufgaben in Beratung und Organisation mittragen, z. B. Auftrittsorganisation, Kontakt mit Interessenten. Idealerweise ist ein Beirat ein Rechtskundiger.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der 2. Vorsitzende darf nur zusammen mit dem dritten Vorsitzenden den Verein vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder die Vertretung aus anderen Gründen mit diesem abgesprochen
ist.
Die Vereinigung mehrerer Vorstands-Ämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt und übt bis zur Neuwahl des Vorstandes die Amtsgeschäfte aus.
Tritt der 1. Vorsitzende aus persönlichen Gründen während der regulären Amtszeit zurück, dann ist er verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung weiter zu führen. Er hat die Mitgliederversammlung unmittelbar nach Mitteilung seines Rücktritts einzuberufen und zu organisieren.
Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
Nur eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied formell die notwendige Entlastung erteilen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Beabsichtigt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand auszuscheiden, soll es die anderen Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Zeitraum, bei Fehlen eines wichtigen Grundes
mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin seines Ausscheidens, informieren.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, oder vom dritten Voritzenden schriftlich, fernmündlich, per
E-Mail oder telegrafisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher in Textform eingeladen wurden (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) und mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, oder der dritte Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Körperschaften als Fördernde des Vereins bleiben ohne Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung* und über die Auflösung des Vereins.
(* Da Satzungsänderungen gerichtlich und kostenpflichtig eingetragen werden müssen, zudem einen großen
Arbeitsaufwand verursachen, ist deren Notwendigkeit genau zu prüfen!)
e) Die Wahl von zwei Kassenprüfern (1 Kassenprüfer nur für ein Jahr. 1 Kassenprüfer für zwei Jahre. Danach wird der Ersatz für den jeweils ausscheidende Kassenprüfer immer für zwei Jahre gewählt,
damit in der Kassenprüfung Kontinuität herrscht!)
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Einladung mit der Tagesordnung gilt auch dann als fristgerecht zugestellt, wenn diese den Mitgliedern mit E-Mailadresse 14 Tage vor der Jahresversammlung als druckfähige Anlage mit
Empfangsbestätigung zugesandt wurde.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom dritten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern kein Widerspruch durch eine einfache Mehrheit der Mitglieder dieser Versammlung erfolgt.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind schriftlich in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer kann in offener Abstimmung erfolgen, sofern
alle Anwesenden damit einverstanden sind. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung (Beginn und Ende),
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bildungszentrum Markdorf zwecks Verwendung für die Bibliothek.
Die Satzung, die in der Gründungsversammlung vom 17.Dezember 2012 beschlossen worden war, wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. 02. 2014 um den Posten des dritten
Vorsitzenden erweitert.
Leustetten, 14.Februar 2014